Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1 Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend »Käufer« genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Verkäuferin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Selbst wenn die Verkäuferin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

  • 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich.
Bestellungen oder Aufträge kann die Verkäuferin innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser Kaufvertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Verkäuferin vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.
Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Verkäuferin nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Email, nicht ausreichend.
(3) Angaben der Verkäuferin zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie andere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwertbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

  • 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsund Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk, 76461 Muggensturm, zuzüglich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer; bei Exportlieferungen zudem zuzüglich Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Verkäuferin. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Käufer nicht innerhalb der vorgenannten 14 Tage, befindet er sich in Verzug. Während
des Verzugs sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% per anno zu verzinsen. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch die Verkäuferin nicht aus.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Die Verkäuferin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Verkäuferin durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich anderer Einzelaufträge, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

  • 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Die Lieferungen erfolgen ab Werk, 76461 Muggensturm.
(2) Von der Verkäuferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Die Verkäuferin kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder einen diesbezüglichen Aufschub um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nicht
nachkommt.
(4) Die Verkäuferin haftet nicht für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder durch sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Transportverzögerungen, Streiks, Mangel an Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, oder die die Verkäuferin aus anderen Gründen nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung von nicht nur vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (vertragliches Rücktrittsrecht). Macht die Verkäuferin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, muss sie den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und im Falle des Rücktritts diesem die erbrachten Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Lauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin seinerseits vom Vertrag zurücktreten (vertragliches Rücktrittsrecht).
(5) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn
  • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecksverwendbar ist, und
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, und
  • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und keine zusätzliche Kosten entstehen
(es sei denn, die Verkäuferin erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Gerät die Verkäuferin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung der Verkäuferin auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

  • 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 76461 Muggensturm, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Schuldet die Verkäuferin auch die Herstellung eines Werkes, ist Erfüllungsort der Ort, an dem das Werk hergestellt werden soll.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Verkäuferin.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Verkäuferin noch andere Leistungen (z.B. den Versand oder die Herstellung
eines Werkes) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat oder der sonst in seiner Sphäre liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Verkäuferin versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch die Verkäuferin betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangener Woche. Der Nachweis und die Geltendmachung höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben der Verkäuferin und dem Käufer vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
  • die Lieferung und, sofern die Verkäuferin auch die Herstellung eines Werkes schuldet, die Herstellung des Werkes abgeschlossen ist und die Verkäuferin dies dem Käufer unter Hinweis auf die nachfolgende Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, und
  • seit der Lieferung oder Herstellung des Werkes zwölf Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Ware weiter veräußert oder das hergestellte Werk in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Herstellung des Werkes sechs Werktage vergangen sind, und der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

  • 6 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ein Jahr ab Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn nicht der Verkäuferin hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung
des Liefergegenstandes eine Mängelrüge zugeht. Die gelieferten Gegenstände gelten im übrigen auch dann als genehmigt, wenn nicht der Verkäuferin nach der Entdeckung eines Mangels oder nach dem Zeitpunkt, in dem ein Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar ist, eine Mängelrüge zugeht. Die Mängelrüge bedarf der in § 2 (2) Satz 7 bestimmten Form. Auf Verlangen der Verkäuferin ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an die Verkäuferin zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Verkäuferin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil
der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Weisen die gelieferten Gegenstände Mängel auf, ist die Verkäuferin nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten (gesetzliches Rücktrittsrecht).
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Verkäuferin, kann der Käufer unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die Verkäuferin aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Verkäuferin nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung der Verkäuferin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In diesem Fall hat der Käufer auch die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände
erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

  • 7 Schutzrechte
(1) Die Verkäuferin steht nach Maßgabe dieser Vorschrift dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigten, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) Für den Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die Verkäuferin nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt der Verkäuferin
dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadenersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch von der Verkäuferin gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die Verkäuferin nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder die Ansprüche an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen die Verkäuferin bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche
Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller oder Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

  • 8 Haftung auf Schadenersatz
(1) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), ferner die Haftung für solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin
und ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist.
(2) Bei der durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Käufers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Die Einschränkungen der Abs. 1 – 3 gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin für von ihr garantierte Beschaffenheitsmerkmale und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Soweit die Verkäuferin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

  • 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Verkäuferin bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche,
(2) Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden einheitlich: »Verarbeitung« und im Hinblick auf den Liefergegenstand: »verarbeitet«) erfolgt für die Verkäuferin. Der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als »Neuware« bezeichnet. Der Käufer verwahrt die Neuware für die Verkäuferin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Gegenständen, steht der Verkäuferin Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Käufer Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Verkäuferin und der Käufer darüber einig, dass der Käufer der Verkäuferin Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Verkäuferin ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe
des Betrages, der dem von der Verkäuferin in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht Der der Verkäuferin abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(4) Verbindet dar Käufer den Liefergegenstand mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes beziehungsweise der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Verkäuferin ab.
(5) Bis zum Zeitpunkt eines Widerrufs seitens der Verkäuferin ist der Käufer zur Einziehung der gemäß dieser Vorschrift abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderungen unverzüglich an die Verkäuferin weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist die Verkäuferin berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann die Verkäuferin nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen und die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer der Verkäuferin die für die Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Käufer eine anderweitige Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei
Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Verkäuferin zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche der Verkäuferin um mehr als 10% übersteigt, wird die Verkäuferin auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Der Verkäuferin steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Verletzung der Sorgfaltspflichten hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, ist die Verkäuferin auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes beziehungsweise der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine
Rücktrittserklärung der Verkäuferin, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

  • I0 Schlussbestimmungen
(1) Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Käufer ist 76461 Muggensturm, soweit es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im handelsrechtlichen Sinn, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Avita Biomodulare Teichsysteme GmbH

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